{"id":15,"date":"2026-06-06T22:03:04","date_gmt":"2026-06-06T20:03:04","guid":{"rendered":"https:\/\/krefeld-familienrecht.info\/?p=15"},"modified":"2026-06-07T09:16:37","modified_gmt":"2026-06-07T07:16:37","slug":"ehegattenunterhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/krefeld-familienrecht.info\/index.php\/2026\/06\/06\/ehegattenunterhalt\/","title":{"rendered":"Ehegattenunterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt"},"content":{"rendered":"<p>Wenn eine Ehe scheitert, stellt sich f\u00fcr viele Betroffene die existenzielle Frage nach dem Unterhalt. Das deutsche Recht unterscheidet dabei klar zwischen dem Trennungsunterhalt w\u00e4hrend der Trennungsphase und dem nachehelichen Unterhalt nach rechtskr\u00e4ftiger Scheidung. Dieser ausf\u00fchrliche Ratgeber erkl\u00e4rt, wer wann Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, wie er berechnet wird, wie lange er gezahlt werden muss und wann er entf\u00e4llt.<\/p>\n<h2>Trennungsunterhalt: Unterhalt w\u00e4hrend der Trennung<\/h2>\n<p>Mit der Trennung entsteht h\u00e4ufig ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (\u00a7 1361 BGB). Er soll sicherstellen, dass der wirtschaftlich schw\u00e4chere Ehegatte auch nach der Trennung seinen bisherigen Lebensstandard \u2013 die ehelichen Lebensverh\u00e4ltnisse \u2013 wahren kann. Der Anspruch besteht grunds\u00e4tzlich vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Wichtig: Auf Trennungsunterhalt kann f\u00fcr die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden \u2013 eine Vereinbarung, die das vorsieht, ist unwirksam.<\/p>\n<p>Voraussetzung ist ein Einkommensgef\u00e4lle zwischen den Eheleuten: Der besser verdienende Ehegatte zahlt an den schlechter verdienenden. In der Trennungsphase besteht zudem nur eine eingeschr\u00e4nkte Pflicht, eine eigene Erwerbst\u00e4tigkeit aufzunehmen. Insbesondere im ersten Trennungsjahr muss sich der bislang nicht oder wenig erwerbst\u00e4tige Ehegatte noch nicht zwingend selbst versorgen; mit zunehmender Trennungsdauer steigt jedoch die Erwerbsobliegenheit.<\/p>\n<h2>Nachehelicher Unterhalt: Unterhalt nach der Scheidung<\/h2>\n<p>Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (\u00a7 1569 BGB): Jeder Ehegatte muss grunds\u00e4tzlich selbst f\u00fcr seinen Unterhalt sorgen. Nachehelicher Unterhalt wird daher nur gezahlt, wenn ein gesetzlich anerkannter Unterhaltstatbestand vorliegt. Die wichtigsten sind:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Betreuungsunterhalt<\/strong> wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (\u00a7 1570 BGB),<\/li>\n<li><strong>Unterhalt wegen Alters<\/strong>, wenn eine Erwerbst\u00e4tigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann (\u00a7 1571 BGB),<\/li>\n<li><strong>Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen<\/strong> (\u00a7 1572 BGB),<\/li>\n<li><strong>Erwerbslosenunterhalt<\/strong>, wenn trotz nachweisbarer Bem\u00fchungen keine angemessene Arbeit gefunden wird (\u00a7 1573 BGB),<\/li>\n<li><strong>Aufstockungsunterhalt<\/strong>, wenn das eigene Einkommen nicht zur Deckung des vollen Bedarfs ausreicht,<\/li>\n<li><strong>Ausbildungsunterhalt<\/strong> zur Beendigung einer ehebedingt unterbrochenen Ausbildung (\u00a7 1575 BGB).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Liegt keiner dieser Tatbest\u00e4nde vor, besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt \u2013 auch nicht nach langer Ehe.<\/p>\n<h2>Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?<\/h2>\n<p>Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist komplex und h\u00e4ngt vom bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ab. Vom Einkommen werden zun\u00e4chst bestimmte Positionen abgezogen, etwa berufsbedingte Aufwendungen, ehebedingte Schulden, eine angemessene zus\u00e4tzliche Altersvorsorge und vorrangiger Kindesunterhalt. Aus dem verbleibenden Einkommen wird der Bedarf des Berechtigten ermittelt.<\/p>\n<p>In vielen Oberlandesgerichtsbezirken wird der Unterhalt nach der sogenannten Differenz- bzw. Quotenmethode berechnet: Der Unterhaltsberechtigte erh\u00e4lt im Grundsatz einen bestimmten Anteil der Einkommensdifferenz (h\u00e4ufig etwa drei Siebtel bzw. die H\u00e4lfte der Differenz, je nach Konstellation und Erwerbst\u00e4tigkeit). Wegen der zahlreichen Abzugsposten, des Erwerbst\u00e4tigenbonus und vieler Besonderheiten ist eine individuelle Berechnung durch eine Fachanw\u00e4ltin dringend zu empfehlen \u2013 pauschale Onlinerechner f\u00fchren oft in die Irre.<\/p>\n<h2>Ein vereinfachtes Rechenbeispiel<\/h2>\n<p>Verdient ein Ehegatte bereinigt 3.000 \u20ac netto und der andere 1.000 \u20ac, betr\u00e4gt die Differenz 2.000 \u20ac. Je nach Berechnungsmethode und Erwerbst\u00e4tigenbonus ergibt sich daraus ein Unterhaltsanspruch in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von rund 850 bis 1.000 \u20ac. Das Beispiel ist stark vereinfacht und ersetzt keine konkrete Berechnung, zeigt aber das Grundprinzip: Ausgeglichen wird ein Teil der Einkommensdifferenz.<\/p>\n<h2>Auskunftsanspruch: Grundlage jeder Unterhaltsberechnung<\/h2>\n<p>Ohne genaue Kenntnis des Einkommens l\u00e4sst sich kein Unterhalt berechnen. Deshalb haben die Ehegatten einen gegenseitigen Auskunftsanspruch \u00fcber ihre Eink\u00fcnfte und ihr Verm\u00f6gen. Verlangt werden k\u00f6nnen insbesondere die Vorlage von Gehaltsabrechnungen der letzten zw\u00f6lf Monate, der letzte Steuerbescheid sowie bei Selbstst\u00e4ndigen die Gewinnermittlungen mehrerer Jahre. Wird die Auskunft verweigert, kann sie gerichtlich durchgesetzt werden \u2013 notfalls in einem eigenen Verfahren (Stufenklage), bei dem zun\u00e4chst Auskunft und anschlie\u00dfend die Zahlung verlangt wird.<\/p>\n<h2>Wohnvorteil und weitere Besonderheiten<\/h2>\n<p>Bei der Unterhaltsberechnung spielen oft Faktoren eine Rolle, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich sind. Ein wichtiges Beispiel ist der Wohnvorteil: Wer mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt, muss sich diesen Vorteil wie Einkommen anrechnen lassen. Auch Sachbez\u00fcge wie ein Firmenwagen zur privaten Nutzung erh\u00f6hen das unterhaltsrelevante Einkommen. Umgekehrt mindern ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Verbindlichkeiten, eine zus\u00e4tzliche angemessene Altersvorsorge und der Erwerbst\u00e4tigenbonus das einzusetzende Einkommen. Diese Posten korrekt zu erfassen, entscheidet h\u00e4ufig \u00fcber mehrere Hundert Euro monatlich.<\/p>\n<h2>Der Selbstbehalt: Was dem Zahlenden bleiben muss<\/h2>\n<p>Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte muss einen angemessenen Eigenbedarf behalten. Gegen\u00fcber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten betr\u00e4gt der Selbstbehalt seit 2026 unver\u00e4ndert 1.600 \u20ac f\u00fcr Erwerbst\u00e4tige bzw. 1.475 \u20ac f\u00fcr Nichterwerbst\u00e4tige. Reicht das Einkommen nicht aus, um sowohl den Selbstbehalt zu wahren als auch den vollen Unterhalt zu zahlen, kommt es zu einem sogenannten Mangelfall, in dem der Unterhalt entsprechend gek\u00fcrzt wird. Vorrang hat dabei stets der Kindesunterhalt.<\/p>\n<h2>Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten<\/h2>\n<p>Reicht das Einkommen nicht f\u00fcr alle Unterhaltsanspr\u00fcche, kommt es auf die gesetzliche Rangfolge an. An erster Stelle stehen minderj\u00e4hrige und privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder. Erst danach folgen Ehegatten \u2013 wobei betreuende Elternteile und Ehegatten aus langer Ehe einen besonderen Rang einnehmen. Diese Rangfolge ist im Mangelfall entscheidend, weil sie bestimmt, wessen Anspruch zuerst und in welcher H\u00f6he bedient wird.<\/p>\n<h2>Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?<\/h2>\n<p>Der nacheheliche Unterhalt ist nicht auf unbegrenzte Zeit angelegt. Das Gericht kann den Unterhalt zeitlich befristen oder der H\u00f6he nach begrenzen (\u00a7 1578b BGB), insbesondere wenn keine ehebedingten Nachteile mehr bestehen. Ma\u00dfgeblich sind unter anderem die Dauer der Ehe, die Aufgabenverteilung w\u00e4hrend der Ehe, das Alter und der Gesundheitszustand des Berechtigten, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die beruflichen Nachteile, die durch die Ehe entstanden sind. Bei langen Ehen mit traditioneller Rollenverteilung f\u00e4llt die Befristung schwerer als bei kurzen, kinderlosen Ehen.<\/p>\n<h2>Verwirkung des Unterhaltsanspruchs<\/h2>\n<p>In bestimmten F\u00e4llen kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein, etwa bei einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft des Berechtigten (h\u00e4ufig nach einer Dauer von etwa zwei bis drei Jahren), bei schweren Verfehlungen gegen\u00fcber dem Pflichtigen oder bei mutwillig herbeigef\u00fchrter Bed\u00fcrftigkeit. Auch das Verschweigen eigener Eink\u00fcnfte kann Folgen haben. Die Anforderungen an die Verwirkung sind hoch und stets eine Frage des Einzelfalls.<\/p>\n<h2>Ab\u00e4nderung bei ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen<\/h2>\n<p>Unterhalt ist keine starre Gr\u00f6\u00dfe. \u00c4ndern sich die ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse wesentlich \u2013 etwa durch Arbeitslosigkeit, ein deutlich h\u00f6heres Einkommen, eine neue Unterhaltspflicht oder den Eintritt in den Ruhestand \u2013, kann der festgesetzte Unterhalt angepasst werden. Sowohl eine Erh\u00f6hung als auch eine Herabsetzung ist m\u00f6glich. Wer eine Ab\u00e4nderung anstrebt, sollte die ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde gut dokumentieren und fr\u00fchzeitig handeln.<\/p>\n<h2>H\u00e4ufige Fragen zum Ehegattenunterhalt<\/h2>\n<h3>Habe ich automatisch Anspruch auf Trennungsunterhalt?<\/h3>\n<p>Nein, aber bei einem Einkommensgef\u00e4lle besteht in der Trennungsphase regelm\u00e4\u00dfig ein Anspruch. Er muss jedoch geltend gemacht werden.<\/p>\n<h3>Muss ich nach der Scheidung wieder arbeiten?<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ja, es gilt die Eigenverantwortung. Ausnahmen bestehen etwa bei Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter.<\/p>\n<h3>Kann ich auf Unterhalt verzichten?<\/h3>\n<p>Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt f\u00fcr die Zukunft ist unzul\u00e4ssig. Auf nachehelichen Unterhalt kann hingegen \u2013 meist im Rahmen einer notariellen Vereinbarung \u2013 verzichtet werden.<\/p>\n<h3>Was ist ein Mangelfall?<\/h3>\n<p>Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht, um den Selbstbehalt zu wahren und gleichzeitig den vollen Unterhalt zu zahlen.<\/p>\n<h3>Wie weise ich das Einkommen des Partners nach?<\/h3>\n<p>Es besteht ein Auskunftsanspruch. Der Pflichtige muss sein Einkommen offenlegen und belegen; bei Verweigerung kann die Auskunft gerichtlich durchgesetzt werden.<\/p>\n<h2>Ihre Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht in Krefeld<\/h2>\n<p>Unterhaltsfragen sind komplex und finanziell oft existenziell. Rechtsanw\u00e4ltin <strong>Veronika G\u00f6rtz<\/strong>, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht in Krefeld, berechnet Ihren Anspruch, vertritt Ihre Interessen und sorgt f\u00fcr eine faire L\u00f6sung \u2013 ob Sie Unterhalt fordern oder zahlen.<\/p>\n<p>Kanzlei Veronika G\u00f6rtz<br \/>Uerdinger Str. 461, 47800 Krefeld<br \/>Telefon: 02151 818890<br \/>E-Mail: info@ra-goertz.com<\/p>\n<p>Vereinbaren Sie jetzt einen pers\u00f6nlichen Beratungstermin.<\/p>\n<p><em>Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer hat Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wie wird er berechnet und wie lange wird gezahlt? Trennungs- und nachehelicher Unterhalt erkl\u00e4rt.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"slim_seo":{"title":"Ehegattenunterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt - Rechtsanw\u00e4ltin Veronika G\u00f6rtz","description":"Wer hat Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wie wird er berechnet und wie lange wird gezahlt? 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