{"id":19,"date":"2026-06-06T22:03:07","date_gmt":"2026-06-06T20:03:07","guid":{"rendered":"https:\/\/krefeld-familienrecht.info\/?p=19"},"modified":"2026-06-07T09:22:55","modified_gmt":"2026-06-07T07:22:55","slug":"zugewinnausgleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/krefeld-familienrecht.info\/index.php\/2026\/06\/06\/zugewinnausgleich\/","title":{"rendered":"Zugewinnausgleich bei der Scheidung"},"content":{"rendered":"<p>Wenn eine Ehe geschieden wird, stellt sich die Frage, wie das w\u00e4hrend der Ehe erwirtschaftete Verm\u00f6gen aufgeteilt wird. Leben die Eheleute im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft \u2013 das ist der Fall, wenn kein Ehevertrag etwas anderes regelt \u2013, kommt es zum Zugewinnausgleich. Dieser ausf\u00fchrliche Ratgeber erkl\u00e4rt verst\u00e4ndlich, wie der Zugewinnausgleich funktioniert, wie er berechnet wird und worauf Sie achten sollten.<\/p>\n<h2>Was ist die Zugewinngemeinschaft?<\/h2>\n<p>Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche G\u00fcterstand in Deutschland. Anders als der Name vermuten l\u00e4sst, bleibt das Verm\u00f6gen beider Ehegatten w\u00e4hrend der Ehe getrennt. Jeder bleibt Eigent\u00fcmer dessen, was er besitzt oder erwirbt; es entsteht kein gemeinsames Verm\u00f6gen allein durch die Heirat. Erst bei Beendigung der Ehe \u2013 etwa durch Scheidung oder Tod \u2013 wird der w\u00e4hrend der Ehe erzielte Verm\u00f6genszuwachs (\u201eZugewinn&#8220;) ausgeglichen. Der Gedanke dahinter: Beide Ehegatten sollen an dem teilhaben, was w\u00e4hrend der Ehe gemeinsam aufgebaut wurde.<\/p>\n<h2>Wie wird der Zugewinn berechnet?<\/h2>\n<p>Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsverm\u00f6gen und dem Endverm\u00f6gen eines Ehegatten. Vereinfacht gilt:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Anfangsverm\u00f6gen:<\/strong> das Verm\u00f6gen bei Eheschlie\u00dfung,<\/li>\n<li><strong>Endverm\u00f6gen:<\/strong> das Verm\u00f6gen zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags),<\/li>\n<li><strong>Zugewinn:<\/strong> Endverm\u00f6gen minus Anfangsverm\u00f6gen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Derjenige Ehegatte, der den h\u00f6heren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die H\u00e4lfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne als Ausgleich zahlen. Ziel ist eine h\u00e4lftige Teilhabe beider Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Verm\u00f6genszuwachs.<\/p>\n<h2>Ein Rechenbeispiel<\/h2>\n<p>Hat ein Ehegatte einen Zugewinn von 100.000 \u20ac erzielt und der andere von 40.000 \u20ac, betr\u00e4gt die Differenz 60.000 \u20ac. Der Ehegatte mit dem h\u00f6heren Zugewinn zahlt dem anderen die H\u00e4lfte davon, also 30.000 \u20ac, als Zugewinnausgleich. So sind am Ende beide am Verm\u00f6genszuwachs gleich beteiligt. Hatte ein Ehegatte gar keinen Zuwachs, w\u00e4hrend der andere 80.000 \u20ac erwirtschaftet hat, betr\u00e4gt der Ausgleich 40.000 \u20ac.<\/p>\n<h2>Was geh\u00f6rt zum Anfangs- und Endverm\u00f6gen?<\/h2>\n<p>Zum Verm\u00f6gen z\u00e4hlen grunds\u00e4tzlich alle Aktiva \u2013 Immobilien, Sparguthaben, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Kunst \u2013 abz\u00fcglich der Schulden. Seit der Reform des Zugewinnausgleichs kann auch ein negatives Anfangs- und Endverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt werden, sodass der Abbau von Schulden w\u00e4hrend der Ehe als Zugewinn z\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Eine Besonderheit gilt f\u00fcr Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte w\u00e4hrend der Ehe erh\u00e4lt: Sie werden dem Anfangsverm\u00f6gen hinzugerechnet (privilegiertes Anfangsverm\u00f6gen) und unterliegen damit grunds\u00e4tzlich nicht dem Ausgleich. Die w\u00e4hrend der Ehe entstandene Wertsteigerung solcher Verm\u00f6genswerte kann hingegen ausgleichspflichtig sein \u2013 etwa wenn ein geerbtes Grundst\u00fcck deutlich an Wert gewinnt.<\/p>\n<h2>Auskunfts- und Belegpflichten<\/h2>\n<p>F\u00fcr eine korrekte Berechnung haben die Ehegatten gegenseitige Auskunftsanspr\u00fcche \u00fcber ihr Anfangsverm\u00f6gen, ihr Verm\u00f6gen zum Zeitpunkt der Trennung und ihr Endverm\u00f6gen. Sie k\u00f6nnen die Vorlage von Belegen verlangen. Diese Auskunftsanspr\u00fcche sind in der Praxis von gro\u00dfer Bedeutung, weil ohne vollst\u00e4ndige Informationen kein fairer Ausgleich m\u00f6glich ist. Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt dient zugleich dem Schutz vor Verm\u00f6gensverschiebungen.<\/p>\n<h2>Schutz vor Verm\u00f6gensmanipulationen<\/h2>\n<p>Um zu verhindern, dass ein Ehegatte zwischen Trennung und Scheidung Verm\u00f6gen \u201everschwinden&#8220; l\u00e4sst, sieht das Gesetz Schutzmechanismen vor. Bei illoyalen Verm\u00f6gensminderungen \u2013 etwa Verschwendung, unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht \u2013 wird das verschwendete Verm\u00f6gen dem Endverm\u00f6gen hinzugerechnet. Au\u00dferdem tr\u00e4gt derjenige, dessen Endverm\u00f6gen geringer ist als das Trennungsverm\u00f6gen, die Darlegungslast daf\u00fcr, dass die Minderung nicht illoyal war.<\/p>\n<h2>Bewertung von Immobilien und Unternehmen<\/h2>\n<p>Besonders schwierig ist die Bewertung von Immobilien und Unternehmen im Zugewinnausgleich. Bei Immobilien ist der Verkehrswert zum Stichtag ma\u00dfgeblich; bei Streit wird h\u00e4ufig ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt. Bei Unternehmen oder Beteiligungen ist die Bewertung noch komplexer, weil verschiedene Bewertungsmethoden existieren und der \u201ewahre&#8220; Wert oft umstritten ist. Hier kommt es entscheidend auf eine fundierte Bewertung und eine sorgf\u00e4ltige juristische Begleitung an, da schon kleine Bewertungsunterschiede den Ausgleichsanspruch um erhebliche Betr\u00e4ge ver\u00e4ndern k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Die Stufenklage: Auskunft, Beleg, Zahlung<\/h2>\n<p>Verweigert ein Ehegatte die notwendigen Ausk\u00fcnfte, l\u00e4sst sich der Zugewinnausgleich \u00fcber eine sogenannte Stufenklage durchsetzen. Auf der ersten Stufe wird Auskunft \u00fcber das Anfangs-, Trennungs- und Endverm\u00f6gen verlangt, auf der zweiten gegebenenfalls die Vorlage von Belegen und eine eidesstattliche Versicherung, auf der dritten schlie\u00dflich die Zahlung des konkret bezifferten Ausgleichs. Dieses gestufte Vorgehen erm\u00f6glicht es, den Anspruch geltend zu machen, ohne die genaue H\u00f6he von Anfang an kennen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<h2>Stundung und vorzeitiger Zugewinnausgleich<\/h2>\n<p>Der Ausgleichsanspruch ist grunds\u00e4tzlich sofort f\u00e4llig. W\u00fcrde die sofortige Zahlung den Pflichtigen jedoch unbillig hart treffen \u2013 etwa weil daf\u00fcr das selbst genutzte Familienheim verkauft werden m\u00fcsste \u2013, kann eine Stundung in Betracht kommen. In besonderen F\u00e4llen, etwa bei langer Trennung oder bei Gef\u00e4hrdung des Anspruchs, kann auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich noch vor der Scheidung verlangt werden.<\/p>\n<h2>Verj\u00e4hrung und steuerliche Aspekte<\/h2>\n<p>Der Anspruch auf Zugewinnausgleich unterliegt der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren, die in der Regel mit Rechtskraft der Scheidung und Kenntnis der Umst\u00e4nde beginnt. Wer seinen Anspruch zu lange nicht geltend macht, riskiert, ihn zu verlieren. Der Zugewinnausgleich in Geld ist grunds\u00e4tzlich einkommensteuerfrei. Wird der Ausgleich jedoch durch \u00dcbertragung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden erf\u00fcllt (etwa eines Grundst\u00fccks an Erf\u00fcllungs statt), k\u00f6nnen steuerliche Folgen wie Spekulations- oder Grunderwerbsteuer entstehen.<\/p>\n<h2>Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden?<\/h2>\n<p>Ja. Durch einen notariellen Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich modifiziert oder ganz ausgeschlossen werden, etwa durch Vereinbarung der G\u00fctertrennung oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft. Solche Regelungen sind besonders f\u00fcr Unternehmerinnen und Unternehmer oder bei gro\u00dfen Verm\u00f6gensunterschieden sinnvoll. Der Ausschluss darf jedoch nicht zu einer sittenwidrigen, einseitigen Benachteiligung f\u00fchren.<\/p>\n<h2>H\u00e4ufige Fragen zum Zugewinnausgleich<\/h2>\n<h3>Wird das Verm\u00f6gen bei der Scheidung automatisch halbiert?<\/h3>\n<p>Nein. Geteilt wird nicht das Verm\u00f6gen, sondern nur der w\u00e4hrend der Ehe erzielte Verm\u00f6genszuwachs, und auch dieser nur in H\u00f6he der h\u00e4lftigen Differenz.<\/p>\n<h3>Z\u00e4hlen Erbschaften zum Zugewinn?<\/h3>\n<p>Die Erbschaft selbst nicht \u2013 sie wird dem Anfangsverm\u00f6gen zugerechnet. Wertsteigerungen w\u00e4hrend der Ehe k\u00f6nnen aber ausgleichspflichtig sein.<\/p>\n<h3>Welcher Stichtag gilt f\u00fcr das Endverm\u00f6gen?<\/h3>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.<\/p>\n<h3>Muss ich mein Unternehmen offenlegen?<\/h3>\n<p>Ja, im Rahmen der Auskunftspflicht. Die Bewertung eines Unternehmens ist oft komplex und erfordert sachverst\u00e4ndige Unterst\u00fctzung.<\/p>\n<h3>Hafte ich f\u00fcr die Schulden meines Ehepartners?<\/h3>\n<p>Allein durch die Zugewinngemeinschaft entsteht keine Haftung f\u00fcr Schulden des anderen. Sie haften nur f\u00fcr Verbindlichkeiten, die Sie selbst (mit) eingegangen sind.<\/p>\n<h2>Ihre Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht in Krefeld<\/h2>\n<p>Der Zugewinnausgleich entscheidet oft \u00fcber erhebliche Verm\u00f6genswerte. Rechtsanw\u00e4ltin <strong>Veronika G\u00f6rtz<\/strong>, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht in Krefeld, pr\u00fcft Ihre Anspr\u00fcche, setzt Auskunftsrechte durch und sorgt f\u00fcr eine faire Verm\u00f6gensauseinandersetzung.<\/p>\n<p>Kanzlei Veronika G\u00f6rtz<br \/>Uerdinger Str. 461, 47800 Krefeld<br \/>Telefon: 02151 818890<br \/>E-Mail: info@ra-goertz.com<\/p>\n<p>Vereinbaren Sie jetzt einen pers\u00f6nlichen Beratungstermin.<\/p>\n<p><em>Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie wird das Verm\u00f6gen bei der Scheidung aufgeteilt? 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