{"id":29,"date":"2026-06-06T22:03:13","date_gmt":"2026-06-06T20:03:13","guid":{"rendered":"https:\/\/krefeld-familienrecht.info\/?p=29"},"modified":"2026-06-07T09:34:30","modified_gmt":"2026-06-07T07:34:30","slug":"nichteheliche-lebensgemeinschaft-trennung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/krefeld-familienrecht.info\/index.php\/2026\/06\/06\/nichteheliche-lebensgemeinschaft-trennung\/","title":{"rendered":"Trennung ohne Trauschein: Rechte unverheirateter Paare"},"content":{"rendered":"<p>Viele Paare leben heute zusammen, ohne zu heiraten. Solange die Beziehung h\u00e4lt, spielt das oft keine Rolle. Trennt sich das Paar jedoch, zeigt sich, dass unverheiratete Partner rechtlich deutlich schlechter abgesichert sind als Eheleute. Dieser ausf\u00fchrliche Ratgeber erkl\u00e4rt, welche Rechte und Pflichten bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen \u2013 und wie man rechtzeitig vorsorgen kann.<\/p>\n<h2>Kein automatischer Verm\u00f6gensausgleich<\/h2>\n<p>Anders als bei Eheleuten gibt es bei unverheirateten Paaren keinen Zugewinnausgleich und keinen Versorgungsausgleich. Was jedem geh\u00f6rt, bleibt bei der Trennung grunds\u00e4tzlich bei ihm. Das gilt auch dann, wenn ein Partner w\u00e4hrend der Beziehung deutlich weniger verdient oder sich um Haushalt und Kinder gek\u00fcmmert hat. Diese L\u00fccke kann erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten \u2013 gerade f\u00fcr den Partner, der zugunsten der Familie beruflich zur\u00fcckgesteckt hat. Das Zusammenleben begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen keine verm\u00f6gensrechtlichen Anspr\u00fcche.<\/p>\n<h2>Kein Partnerunterhalt nach der Trennung<\/h2>\n<p>Unverheiratete Partner schulden einander nach der Trennung keinen Unterhalt \u2013 mit einer wichtigen Ausnahme: Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind, besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (\u00a7 1615l BGB). Dieser steht dem betreuenden Elternteil rund um die Geburt und w\u00e4hrend der Kinderbetreuung zu. Er ist jedoch in Dauer und Umfang begrenzter als der eheliche Unterhalt und orientiert sich am Bedarf des betreuenden Elternteils. Der Anspruch besteht grunds\u00e4tzlich f\u00fcr mindestens drei Jahre nach der Geburt und kann sich aus Billigkeitsgr\u00fcnden verl\u00e4ngern.<\/p>\n<h2>Der Betreuungsunterhalt nach \u00a7 1615l BGB im Detail<\/h2>\n<p>Der wichtigste Unterhaltsanspruch unter unverheirateten Partnern ist der Betreuungsunterhalt. Der betreuende Elternteil hat ab etwa sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt sowie f\u00fcr mindestens drei Jahre danach einen Anspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er wegen der Betreuung des Kindes nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt arbeiten kann. \u00dcber die drei Jahre hinaus kann der Anspruch aus Billigkeitsgr\u00fcnden fortbestehen, etwa wenn keine Betreuungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr das Kind besteht. Die H\u00f6he richtet sich nach dem Bedarf des betreuenden Elternteils, nicht nach den Lebensverh\u00e4ltnissen wie bei Eheleuten.<\/p>\n<h2>Gemeinsame Anschaffungen und Konten<\/h2>\n<p>H\u00e4ufig haben unverheiratete Paare gemeinsam M\u00f6bel, ein Auto, Elektronik oder andere Werte angeschafft. Bei der Trennung stellt sich die Frage, wem was geh\u00f6rt. Ma\u00dfgeblich ist, wer Eigent\u00fcmer geworden ist und wer was bezahlt hat. Bei gemeinsamen Konten gilt im Zweifel eine h\u00e4lftige Berechtigung. Lassen sich Eigentum und Beitr\u00e4ge nicht klar zuordnen, drohen langwierige Streitigkeiten. Eine gute Dokumentation \u2013 etwa durch Aufbewahrung von Rechnungen \u2013 hilft, sp\u00e4tere Konflikte zu vermeiden.<\/p>\n<h2>Die gemeinsame Immobilie<\/h2>\n<p>Geh\u00f6rt eine Immobilie beiden Partnern, gelten die Regeln des Miteigentums. Bei Uneinigkeit kann jeder die Teilungsversteigerung betreiben. Hat ein Partner \u00fcberproportional in die Immobilie des anderen investiert \u2013 etwa durch Arbeitsleistung beim Hausbau oder finanzielle Beitr\u00e4ge \u2013, kommen unter Umst\u00e4nden Ausgleichsanspr\u00fcche in Betracht, etwa nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die R\u00fcckabwicklung gemeinschaftsbezogener Zuwendungen oder \u00fcber eine konkludente Innengesellschaft. Solche Anspr\u00fcche sind jedoch rechtlich anspruchsvoll und schwer durchsetzbar, weshalb eine vertragliche Vorsorge ratsam ist.<\/p>\n<h2>Mietwohnung: Wer darf bleiben?<\/h2>\n<p>Stehen beide Partner im Mietvertrag, sind beide Mieter und m\u00fcssen sich \u00fcber den Auszug einigen oder eine Vertrags\u00e4nderung mit dem Vermieter herbeif\u00fchren. Steht nur ein Partner im Vertrag, hat der andere grunds\u00e4tzlich kein eigenes Recht, in der Wohnung zu bleiben. Bei gemeinsamen Kindern oder in Gewaltschutzf\u00e4llen k\u00f6nnen jedoch Sonderregelungen greifen, die dem betreuenden oder betroffenen Partner die Wohnung sichern.<\/p>\n<h2>Sorgerecht und Kindesunterhalt<\/h2>\n<p>F\u00fcr gemeinsame Kinder gelten weitgehend dieselben Regeln wie bei getrennten Eheleuten: Es besteht Anspruch auf Kindesunterhalt nach der D\u00fcsseldorfer Tabelle, und das Sorge- und Umgangsrecht richtet sich nach dem Kindeswohl. Unverheiratete V\u00e4ter erlangen das gemeinsame Sorgerecht durch Sorgeerkl\u00e4rung, Heirat oder gerichtliche Entscheidung. Ohne eine solche Erkl\u00e4rung hat zun\u00e4chst die Mutter das alleinige Sorgerecht.<\/p>\n<h2>Erbrechtlich nicht abgesichert<\/h2>\n<p>Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht und keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Verstirbt ein Partner ohne Testament, geht der andere vollst\u00e4ndig leer aus \u2013 das Erbe f\u00e4llt an Verwandte oder den Staat. Wer den Partner absichern m\u00f6chte, muss ein Testament errichten. Dabei ist zu beachten, dass f\u00fcr nichteheliche Partner erbschaftsteuerlich ung\u00fcnstige Freibetr\u00e4ge und Steuers\u00e4tze gelten, was eine vorausschauende Gestaltung umso wichtiger macht.<\/p>\n<h2>Vorsorgevollmacht und Patientenverf\u00fcgung<\/h2>\n<p>Ein oft \u00fcbersehener Punkt: Unverheiratete Partner sind f\u00fcreinander rechtlich \u201eFremde&#8220;. Ohne entsprechende Vollmacht darf ein Partner im Ernstfall \u2013 etwa bei einem Unfall oder schwerer Krankheit \u2013 keine Entscheidungen f\u00fcr den anderen treffen oder Ausk\u00fcnfte erhalten. Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverf\u00fcgung sind daher f\u00fcr unverheiratete Paare besonders wichtig. Sie stellen sicher, dass der Partner im Notfall handlungsf\u00e4hig ist und der eigene Wille respektiert wird.<\/p>\n<h2>Wie kann man vorsorgen?<\/h2>\n<p>Unverheiratete Paare k\u00f6nnen viele Risiken durch einen Partnerschaftsvertrag absichern. Darin lassen sich etwa regeln:<\/p>\n<ul>\n<li>die Aufteilung gemeinsamer Anschaffungen und Konten,<\/li>\n<li>Ausgleichsanspr\u00fcche bei gemeinsamen Investitionen, etwa in eine Immobilie,<\/li>\n<li>Regelungen f\u00fcr den Fall der Trennung,<\/li>\n<li>Unterhaltsregelungen bei Kinderbetreuung,<\/li>\n<li>Absicherung im Todesfall in Verbindung mit Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverf\u00fcgung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine solche Vorsorge schafft Klarheit und sch\u00fctzt beide Partner \u2013 ganz ohne Trauschein.<\/p>\n<h2>H\u00e4ufige Fragen<\/h2>\n<h3>Habe ich nach langer Beziehung Anspruch auf Unterhalt?<\/h3>\n<p>Nein, au\u00dfer es besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt wegen eines gemeinsamen Kindes.<\/p>\n<h3>Bekomme ich die H\u00e4lfte des gemeinsam Erwirtschafteten?<\/h3>\n<p>Einen automatischen Verm\u00f6gensausgleich gibt es nicht. Was jedem geh\u00f6rt, bleibt bei ihm.<\/p>\n<h3>Erbe ich von meinem Partner?<\/h3>\n<p>Ohne Testament nicht. Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.<\/p>\n<h3>Wie kann ich mich absichern?<\/h3>\n<p>Durch einen Partnerschaftsvertrag sowie Testament und Vorsorgevollmacht.<\/p>\n<h3>Steht mir Betreuungsunterhalt zu, wenn wir nie verheiratet waren?<\/h3>\n<p>Ja, wenn Sie ein gemeinsames Kind betreuen \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob Sie verheiratet waren.<\/p>\n<h2>Ihre Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht in Krefeld<\/h2>\n<p>Unverheiratete Paare sollten ihre Rechte kennen und vorsorgen. Rechtsanw\u00e4ltin <strong>Veronika G\u00f6rtz<\/strong>, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht in Krefeld, ber\u00e4t Sie zu Trennungsfolgen und gestaltet Partnerschaftsvertr\u00e4ge, die Sie absichern.<\/p>\n<p>Kanzlei Veronika G\u00f6rtz<br \/>Uerdinger Str. 461, 47800 Krefeld<br \/>Telefon: 02151 818890<br \/>E-Mail: info@ra-goertz.com<\/p>\n<p>Vereinbaren Sie jetzt einen pers\u00f6nlichen Beratungstermin.<\/p>\n<p><em>Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Trennung unverheirateter Paare gelten andere Regeln: kein Zugewinn, kein Partnerunterhalt. 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