Ehegattenunterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt

Wenn eine Ehe scheitert, stellt sich für viele Betroffene die existenzielle Frage nach dem Unterhalt. Das deutsche Recht unterscheidet dabei klar zwischen dem Trennungsunterhalt während der Trennungsphase und dem nachehelichen Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung. Dieser ausführliche Ratgeber erklärt, wer wann Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, wie er berechnet wird, wie lange er gezahlt werden muss und wann er entfällt.

Trennungsunterhalt: Unterhalt während der Trennung

Mit der Trennung entsteht häufig ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Er soll sicherstellen, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte auch nach der Trennung seinen bisherigen Lebensstandard – die ehelichen Lebensverhältnisse – wahren kann. Der Anspruch besteht grundsätzlich vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Wichtig: Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden – eine Vereinbarung, die das vorsieht, ist unwirksam.

Voraussetzung ist ein Einkommensgefälle zwischen den Eheleuten: Der besser verdienende Ehegatte zahlt an den schlechter verdienenden. In der Trennungsphase besteht zudem nur eine eingeschränkte Pflicht, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Insbesondere im ersten Trennungsjahr muss sich der bislang nicht oder wenig erwerbstätige Ehegatte noch nicht zwingend selbst versorgen; mit zunehmender Trennungsdauer steigt jedoch die Erwerbsobliegenheit.

Nachehelicher Unterhalt: Unterhalt nach der Scheidung

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder Ehegatte muss grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Nachehelicher Unterhalt wird daher nur gezahlt, wenn ein gesetzlich anerkannter Unterhaltstatbestand vorliegt. Die wichtigsten sind:

  • Betreuungsunterhalt wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB),
  • Unterhalt wegen Alters, wenn eine Erwerbstätigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann (§ 1571 BGB),
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB),
  • Erwerbslosenunterhalt, wenn trotz nachweisbarer Bemühungen keine angemessene Arbeit gefunden wird (§ 1573 BGB),
  • Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen nicht zur Deckung des vollen Bedarfs ausreicht,
  • Ausbildungsunterhalt zur Beendigung einer ehebedingt unterbrochenen Ausbildung (§ 1575 BGB).

Liegt keiner dieser Tatbestände vor, besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – auch nicht nach langer Ehe.

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist komplex und hängt vom bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ab. Vom Einkommen werden zunächst bestimmte Positionen abgezogen, etwa berufsbedingte Aufwendungen, ehebedingte Schulden, eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge und vorrangiger Kindesunterhalt. Aus dem verbleibenden Einkommen wird der Bedarf des Berechtigten ermittelt.

In vielen Oberlandesgerichtsbezirken wird der Unterhalt nach der sogenannten Differenz- bzw. Quotenmethode berechnet: Der Unterhaltsberechtigte erhält im Grundsatz einen bestimmten Anteil der Einkommensdifferenz (häufig etwa drei Siebtel bzw. die Hälfte der Differenz, je nach Konstellation und Erwerbstätigkeit). Wegen der zahlreichen Abzugsposten, des Erwerbstätigenbonus und vieler Besonderheiten ist eine individuelle Berechnung durch eine Fachanwältin dringend zu empfehlen – pauschale Onlinerechner führen oft in die Irre.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

Verdient ein Ehegatte bereinigt 3.000 € netto und der andere 1.000 €, beträgt die Differenz 2.000 €. Je nach Berechnungsmethode und Erwerbstätigenbonus ergibt sich daraus ein Unterhaltsanspruch in der Größenordnung von rund 850 bis 1.000 €. Das Beispiel ist stark vereinfacht und ersetzt keine konkrete Berechnung, zeigt aber das Grundprinzip: Ausgeglichen wird ein Teil der Einkommensdifferenz.

Auskunftsanspruch: Grundlage jeder Unterhaltsberechnung

Ohne genaue Kenntnis des Einkommens lässt sich kein Unterhalt berechnen. Deshalb haben die Ehegatten einen gegenseitigen Auskunftsanspruch über ihre Einkünfte und ihr Vermögen. Verlangt werden können insbesondere die Vorlage von Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, der letzte Steuerbescheid sowie bei Selbstständigen die Gewinnermittlungen mehrerer Jahre. Wird die Auskunft verweigert, kann sie gerichtlich durchgesetzt werden – notfalls in einem eigenen Verfahren (Stufenklage), bei dem zunächst Auskunft und anschließend die Zahlung verlangt wird.

Wohnvorteil und weitere Besonderheiten

Bei der Unterhaltsberechnung spielen oft Faktoren eine Rolle, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich sind. Ein wichtiges Beispiel ist der Wohnvorteil: Wer mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt, muss sich diesen Vorteil wie Einkommen anrechnen lassen. Auch Sachbezüge wie ein Firmenwagen zur privaten Nutzung erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen. Umgekehrt mindern berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, eine zusätzliche angemessene Altersvorsorge und der Erwerbstätigenbonus das einzusetzende Einkommen. Diese Posten korrekt zu erfassen, entscheidet häufig über mehrere Hundert Euro monatlich.

Der Selbstbehalt: Was dem Zahlenden bleiben muss

Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte muss einen angemessenen Eigenbedarf behalten. Gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt der Selbstbehalt seit 2026 unverändert 1.600 € für Erwerbstätige bzw. 1.475 € für Nichterwerbstätige. Reicht das Einkommen nicht aus, um sowohl den Selbstbehalt zu wahren als auch den vollen Unterhalt zu zahlen, kommt es zu einem sogenannten Mangelfall, in dem der Unterhalt entsprechend gekürzt wird. Vorrang hat dabei stets der Kindesunterhalt.

Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltsansprüche, kommt es auf die gesetzliche Rangfolge an. An erster Stelle stehen minderjährige und privilegierte volljährige Kinder. Erst danach folgen Ehegatten – wobei betreuende Elternteile und Ehegatten aus langer Ehe einen besonderen Rang einnehmen. Diese Rangfolge ist im Mangelfall entscheidend, weil sie bestimmt, wessen Anspruch zuerst und in welcher Höhe bedient wird.

Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?

Der nacheheliche Unterhalt ist nicht auf unbegrenzte Zeit angelegt. Das Gericht kann den Unterhalt zeitlich befristen oder der Höhe nach begrenzen (§ 1578b BGB), insbesondere wenn keine ehebedingten Nachteile mehr bestehen. Maßgeblich sind unter anderem die Dauer der Ehe, die Aufgabenverteilung während der Ehe, das Alter und der Gesundheitszustand des Berechtigten, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die beruflichen Nachteile, die durch die Ehe entstanden sind. Bei langen Ehen mit traditioneller Rollenverteilung fällt die Befristung schwerer als bei kurzen, kinderlosen Ehen.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein, etwa bei einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft des Berechtigten (häufig nach einer Dauer von etwa zwei bis drei Jahren), bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Pflichtigen oder bei mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit. Auch das Verschweigen eigener Einkünfte kann Folgen haben. Die Anforderungen an die Verwirkung sind hoch und stets eine Frage des Einzelfalls.

Abänderung bei veränderten Verhältnissen

Unterhalt ist keine starre Größe. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich – etwa durch Arbeitslosigkeit, ein deutlich höheres Einkommen, eine neue Unterhaltspflicht oder den Eintritt in den Ruhestand –, kann der festgesetzte Unterhalt angepasst werden. Sowohl eine Erhöhung als auch eine Herabsetzung ist möglich. Wer eine Abänderung anstrebt, sollte die veränderten Umstände gut dokumentieren und frühzeitig handeln.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

Habe ich automatisch Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Nein, aber bei einem Einkommensgefälle besteht in der Trennungsphase regelmäßig ein Anspruch. Er muss jedoch geltend gemacht werden.

Muss ich nach der Scheidung wieder arbeiten?

Grundsätzlich ja, es gilt die Eigenverantwortung. Ausnahmen bestehen etwa bei Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter.

Kann ich auf Unterhalt verzichten?

Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist unzulässig. Auf nachehelichen Unterhalt kann hingegen – meist im Rahmen einer notariellen Vereinbarung – verzichtet werden.

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht, um den Selbstbehalt zu wahren und gleichzeitig den vollen Unterhalt zu zahlen.

Wie weise ich das Einkommen des Partners nach?

Es besteht ein Auskunftsanspruch. Der Pflichtige muss sein Einkommen offenlegen und belegen; bei Verweigerung kann die Auskunft gerichtlich durchgesetzt werden.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.