Kindesunterhalt und die Düsseldorfer Tabelle 2026

Der Kindesunterhalt sorgt nach einer Trennung oder Scheidung regelmäßig für Diskussionen. Wie viel steht dem Kind zu? Wer muss zahlen? Und wie wird das Kindergeld berücksichtigt? Grundlage für die Berechnung ist die Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird. Dieser ausführliche Ratgeber erklärt die aktuellen Werte für 2026, die Systematik der Berechnung und die wichtigsten Sonderfälle.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegebene Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts. Sie ist kein Gesetz, hat sich aber bundesweit als verbindlicher Standard durchgesetzt. Die Tabelle staffelt den Unterhalt nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (in mehreren Einkommensgruppen) und nach dem Alter des Kindes (in vier Altersstufen).

Der Mindestunterhalt 2026

Zum 1. Januar 2026 ist der Mindestunterhalt erneut gestiegen. In der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gelten seither folgende monatliche Mindestbeträge:

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: 486 €
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren: 558 €
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren: 653 €

Diese Beträge bilden die Untergrenze. Mit steigendem Einkommen des Pflichtigen erhöht sich der Unterhalt entsprechend den weiteren Einkommensgruppen der Tabelle, die bei höheren Einkommen prozentuale Zuschläge auf den Mindestunterhalt vorsehen.

Wie wird das Kindergeld angerechnet?

Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 € pro Kind. Bei minderjährigen Kindern wird es zur Hälfte – also mit 129,50 € – auf den Barunterhalt angerechnet. Der Grund: Das Kindergeld steht beiden Eltern zu; der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil durch die Betreuung, der andere durch Geld. Der tatsächlich zahlbare Unterhalt ergibt sich also aus dem Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Ein Beispiel: Bei einem Tabellenbetrag von 558 € für ein achtjähriges Kind in der ersten Einkommensgruppe ergibt sich ein Zahlbetrag von 558 € − 129,50 € = 428,50 €.

Das Residenzmodell: Wer zahlt, wer betreut?

Beim klassischen Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil. Dieser erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die tägliche Betreuung (Naturalunterhalt), der andere Elternteil zahlt Barunterhalt. Lebt das Kind etwa gleich viel bei beiden Eltern (Wechselmodell), gelten besondere Berechnungsregeln, bei denen beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig sein können und auch die Mehrkosten des doppelten Haushalts zu berücksichtigen sind.

Das bereinigte Nettoeinkommen

Maßgeblich für die Einstufung in die Tabelle ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen. Davon werden unter anderem abgezogen:

  • berufsbedingte Aufwendungen (häufig pauschal 5 % des Nettoeinkommens),
  • bestimmte berücksichtigungsfähige Schulden,
  • Beiträge zu einer angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge,
  • Kosten für Krankenversicherung, soweit nicht bereits im Netto enthalten.

Auch Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder Selbstständigkeit fließen ein. Bei Selbstständigen wird häufig ein Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen, um Schwankungen auszugleichen.

Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist in mehrere Einkommensgruppen unterteilt. Die erste Gruppe bildet den Mindestunterhalt ab; mit steigendem bereinigtem Nettoeinkommen des Pflichtigen erhöhen sich die Beträge stufenweise um bestimmte Prozentsätze. Auf diese Weise nimmt das Kind angemessen am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils teil. Die genaue Einstufung hängt zudem von der Zahl der Unterhaltsberechtigten ab: Bei mehreren Kindern kann eine Herab- oder Heraufstufung erfolgen, um die Belastung gerecht zu verteilen.

Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt

Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss ein Mindestbetrag zum eigenen Leben verbleiben. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt seit 2026 unverändert 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige. Reicht das Einkommen nicht aus, um den Mindestunterhalt für ein oder mehrere Kinder zu decken, entsteht ein Mangelfall mit anteiliger Kürzung der Unterhaltsbeträge.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Über den laufenden Unterhalt hinaus kann es Mehrbedarf und Sonderbedarf geben. Mehrbedarf ist regelmäßig anfallender zusätzlicher Bedarf, etwa Kosten für Kindergarten, Hort oder dauerhaft erforderliche Nachhilfe. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht vorhersehbar war – zum Beispiel eine kieferorthopädische Behandlung oder eine notwendige Klassenfahrt. Solche Kosten werden zusätzlich und in der Regel anteilig nach dem Einkommen beider Eltern getragen.

Kindesunterhalt bei Selbstständigen

Bei selbstständigen Unterhaltspflichtigen ist die Einkommensermittlung besonders aufwendig. Da das Einkommen oft schwankt, wird in der Regel ein Durchschnitt der letzten drei bis fünf Jahre gebildet. Maßgeblich ist nicht der steuerliche Gewinn allein – Privatentnahmen, Abschreibungen und nicht notwendige Betriebsausgaben können unterhaltsrechtlich anders bewertet werden als steuerlich. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung der Gewinnermittlungen und Steuerbescheide.

Unterhalt für volljährige Kinder

Mit der Volljährigkeit ändert sich die Rechtslage grundlegend: Nun haften grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen für den Barunterhalt, und das volle Kindergeld wird angerechnet. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, richtet sich der Bedarf weiter nach der Tabelle. Lebt das volljährige Kind – etwa zum Studium – außerhalb, gilt 2026 ein pauschaler Bedarfssatz von 990 € monatlich, in dem 440 € für Unterkunft und Nebenkosten enthalten sind.

Was tun, wenn nicht gezahlt wird?

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, sollte der Anspruch zunächst tituliert werden – etwa über eine kostenlose Jugendamtsurkunde oder einen gerichtlichen Beschluss. Mit einem Titel kann der Unterhalt zwangsweise durchgesetzt werden, beispielsweise durch Lohn- oder Kontopfändung. Zahlt der Pflichtige dauerhaft nicht oder ist er nicht auffindbar, kann für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss vom Staat beantragt werden.

Wie lange besteht die Unterhaltspflicht?

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, die zu einem Beruf führt. Das endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Bei einem zügig und zielstrebig betriebenen Studium oder einer Ausbildung kann die Unterhaltspflicht weit über die Volljährigkeit hinaus bestehen. Umgekehrt muss das Kind seine Ausbildung mit dem nötigen Ernst und in angemessener Zeit betreiben.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

Ab welchem Einkommen muss ich mehr als den Mindestunterhalt zahlen?

Sobald das bereinigte Nettoeinkommen die erste Einkommensgruppe übersteigt, steigt der Unterhalt nach den höheren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle.

Wird das Kindergeld immer hälftig angerechnet?

Bei minderjährigen Kindern ja. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet.

Was passiert, wenn ich den Unterhalt nicht zahlen kann?

Dann ist Ihr Selbstbehalt zu wahren. Es kann ein Mangelfall vorliegen, der zur Kürzung führt. Eine genaue Prüfung ist erforderlich.

Kann der Unterhalt rückwirkend verlangt werden?

Rückständiger Unterhalt kann grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Pflichtige zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde.

Wer trägt die Kosten für Kita oder Nachhilfe?

Solche Kosten können als Mehrbedarf zusätzlich geltend gemacht und anteilig nach dem Einkommen beider Eltern verteilt werden.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld

Sie möchten den Kindesunterhalt korrekt berechnen oder durchsetzen lassen? Rechtsanwältin Veronika Görtz, Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld, ermittelt den richtigen Betrag, prüft Einkommensnachweise und vertritt Sie und Ihr Kind zuverlässig.

Kanzlei Veronika Görtz
Uerdinger Str. 461, 47800 Krefeld
Telefon: 02151 818890
E-Mail: info@ra-goertz.com

Vereinbaren Sie jetzt einen persönlichen Beratungstermin.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Werte nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Stand: Juni 2026.