Gewaltschutz: Hilfe bei häuslicher Gewalt

Häusliche Gewalt ist kein Einzelfall – und niemand muss sie hinnehmen. Das Gewaltschutzgesetz bietet Betroffenen schnelle und wirksame rechtliche Hilfe. Dieser ausführliche Ratgeber erklärt, welche Schutzmaßnahmen möglich sind, wie ein Antrag gestellt wird, was bei Verstößen gilt und welche Soforthilfen es gibt. Wenn Sie sich in einer akuten Notlage befinden, wählen Sie bitte zuerst den polizeilichen Notruf 110.

Was regelt das Gewaltschutzgesetz?

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gibt dem Familiengericht die Möglichkeit, bei vorsätzlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder bei Bedrohungen und Nachstellungen (Stalking) Schutzanordnungen zu treffen. Es schützt nicht nur Eheleute, sondern alle Personen – unabhängig davon, ob ein Verwandtschafts- oder Näheverhältnis besteht. Auch unverheiratete Partner, Mitbewohner oder fremde Personen können geschützt werden.

Welche Schutzmaßnahmen sind möglich?

Das Gericht kann auf Antrag insbesondere anordnen, dass die gewalttätige Person es unterlässt,

  • die Wohnung der betroffenen Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die betroffene Person regelmäßig aufhält (z. B. Arbeitsplatz, Kita der Kinder, Sportverein),
  • Kontakt aufzunehmen – auch per Telefon, Nachricht, E-Mail oder über Dritte,
  • ein Zusammentreffen mit der betroffenen Person herbeizuführen.

Zusätzlich kann die gemeinsame Wohnung der betroffenen Person zur alleinigen Nutzung überlassen werden (Wohnungsüberlassung), selbst wenn die gewalttätige Person Mit- oder Alleinmieter ist. Diese Überlassung kann befristet werden.

Wie schnell wirkt der Schutz?

In dringenden Fällen kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen – oft innerhalb weniger Tage und ohne vorherige mündliche Verhandlung. So ist schneller Schutz gewährleistet. Die Anordnung wird der gewalttätigen Person zugestellt und ist sofort wirksam. Gerade in akuten Bedrohungslagen ist dieser schnelle Rechtsschutz entscheidend.

Die polizeiliche Wegweisung

Unabhängig vom familiengerichtlichen Verfahren kann die Polizei bei akuter Gefahr eine sofortige Wegweisung aus der Wohnung und ein Rückkehrverbot aussprechen – in der Regel für einige Tage. Diese Zeit sollte unbedingt genutzt werden, um beim Familiengericht eine längerfristige Schutzanordnung zu beantragen, da die polizeiliche Maßnahme nur vorübergehend gilt.

Der Ablauf eines Gewaltschutzverfahrens

Ein Gewaltschutzverfahren beginnt mit dem Antrag beim Familiengericht. In dringenden Fällen erlässt das Gericht eine einstweilige Anordnung, oft ohne vorherige Anhörung der gewalttätigen Person, um schnellen Schutz zu gewährleisten. Anschließend kann ein Hauptsacheverfahren folgen, in dem beide Seiten gehört werden und das Gericht eine längerfristige Regelung trifft. Die betroffene Person sollte zu allen Terminen die vorhandenen Nachweise mitbringen und sich anwaltlich begleiten lassen.

Wie stelle ich einen Antrag?

Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt. Es empfiehlt sich, die Vorfälle möglichst genau zu dokumentieren. Hilfreich sind:

  • ein chronologisches Gedächtnisprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Verlauf der Vorfälle,
  • ärztliche Atteste über Verletzungen,
  • Fotos von Verletzungen oder beschädigten Gegenständen,
  • Namen möglicher Zeugen,
  • polizeiliche Vorgangsnummern bei früheren Einsätzen,
  • bedrohliche Nachrichten (SMS, Messenger, E-Mail) als Screenshots.

Eine anwaltliche Vertretung hilft, den Antrag richtig zu formulieren und die nötigen Nachweise vorzulegen, damit das Gericht schnell entscheiden kann.

Was passiert bei Verstößen gegen die Anordnung?

Verstößt die gewalttätige Person gegen eine vollstreckbare Schutzanordnung, ist das strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Zudem kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Jeder Verstoß sollte umgehend der Polizei gemeldet und dokumentiert werden, da dies sowohl strafrechtliche als auch weitere familiengerichtliche Konsequenzen haben kann.

Gewaltschutz und Strafrecht

Das Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht ist unabhängig von einem möglichen Strafverfahren. Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung oder Nachstellung sind Straftaten, die zur Anzeige gebracht werden können. Beide Wege ergänzen sich: Während das Strafverfahren die Tat ahndet, schützt die familiengerichtliche Anordnung vor künftigen Übergriffen. Eine erfolgte Strafanzeige und polizeiliche Ermittlungen können zugleich als Nachweis im Gewaltschutzverfahren dienen.

Schutz für betroffene Kinder

Sind Kinder von der Gewalt betroffen oder Zeugen geworden, kann dies auch sorge- und umgangsrechtliche Konsequenzen haben. Das Familiengericht kann den Umgang einschränken, begleiteten Umgang anordnen oder im Extremfall aussetzen, um das Kindeswohl zu schützen. Auch das Jugendamt wird in solchen Fällen einbezogen. Häusliche Gewalt, die Kinder miterleben, gilt als erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls.

Wo finde ich Hilfe?

Neben rechtlichem Beistand gibt es zahlreiche Unterstützungsangebote. Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist rund um die Uhr und kostenfrei unter 116 016 erreichbar; es berät auch anonym und in mehreren Sprachen. Es gibt entsprechende Angebote auch für gewaltbetroffene Männer. Frauenhäuser und Beratungsstellen bieten Schutz, Unterkunft und Begleitung. In akuten Notlagen wählen Sie immer den Notruf 110.

Häufige Fragen zum Gewaltschutz

Muss ich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?

Nein. Das Gericht kann Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen, auch wenn die gewalttätige Person Mitmieter ist.

Wie schnell bekomme ich Schutz?

In dringenden Fällen kann eine einstweilige Anordnung innerhalb weniger Tage ergehen.

Brauche ich Beweise?

Eine gute Dokumentation (Atteste, Fotos, Zeugen, Polizeiberichte, Nachrichten) erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.

Gilt der Schutz auch ohne Trauschein?

Ja. Das Gewaltschutzgesetz schützt unabhängig von einer Ehe oder Verwandtschaft.

Hilft das Gewaltschutzgesetz auch bei Stalking?

Ja. Nachstellungen und unzumutbare Belästigungen, etwa durch wiederholte Kontaktaufnahme, sind erfasst.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld

Wenn Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind, brauchen Sie schnellen und entschlossenen rechtlichen Schutz. Rechtsanwältin Veronika Görtz, Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld, unterstützt Sie diskret und engagiert bei der Durchsetzung von Schutzanordnungen.

Kanzlei Veronika Görtz
Uerdinger Str. 461, 47800 Krefeld
Telefon: 02151 818890
E-Mail: info@ra-goertz.com

Vereinbaren Sie jetzt einen persönlichen Beratungstermin.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei akuter Gefahr wählen Sie bitte den Notruf 110 oder das Hilfetelefon 116 016. Stand: Juni 2026.