Viele Paare leben heute zusammen, ohne zu heiraten. Solange die Beziehung hält, spielt das oft keine Rolle. Trennt sich das Paar jedoch, zeigt sich, dass unverheiratete Partner rechtlich deutlich schlechter abgesichert sind als Eheleute. Dieser ausführliche Ratgeber erklärt, welche Rechte und Pflichten bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen – und wie man rechtzeitig vorsorgen kann.
Kein automatischer Vermögensausgleich
Anders als bei Eheleuten gibt es bei unverheirateten Paaren keinen Zugewinnausgleich und keinen Versorgungsausgleich. Was jedem gehört, bleibt bei der Trennung grundsätzlich bei ihm. Das gilt auch dann, wenn ein Partner während der Beziehung deutlich weniger verdient oder sich um Haushalt und Kinder gekümmert hat. Diese Lücke kann erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten – gerade für den Partner, der zugunsten der Familie beruflich zurückgesteckt hat. Das Zusammenleben begründet für sich genommen keine vermögensrechtlichen Ansprüche.
Kein Partnerunterhalt nach der Trennung
Unverheiratete Partner schulden einander nach der Trennung keinen Unterhalt – mit einer wichtigen Ausnahme: Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind, besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB). Dieser steht dem betreuenden Elternteil rund um die Geburt und während der Kinderbetreuung zu. Er ist jedoch in Dauer und Umfang begrenzter als der eheliche Unterhalt und orientiert sich am Bedarf des betreuenden Elternteils. Der Anspruch besteht grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt und kann sich aus Billigkeitsgründen verlängern.
Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB im Detail
Der wichtigste Unterhaltsanspruch unter unverheirateten Partnern ist der Betreuungsunterhalt. Der betreuende Elternteil hat ab etwa sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt sowie für mindestens drei Jahre danach einen Anspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er wegen der Betreuung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Über die drei Jahre hinaus kann der Anspruch aus Billigkeitsgründen fortbestehen, etwa wenn keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Die Höhe richtet sich nach dem Bedarf des betreuenden Elternteils, nicht nach den Lebensverhältnissen wie bei Eheleuten.
Gemeinsame Anschaffungen und Konten
Häufig haben unverheiratete Paare gemeinsam Möbel, ein Auto, Elektronik oder andere Werte angeschafft. Bei der Trennung stellt sich die Frage, wem was gehört. Maßgeblich ist, wer Eigentümer geworden ist und wer was bezahlt hat. Bei gemeinsamen Konten gilt im Zweifel eine hälftige Berechtigung. Lassen sich Eigentum und Beiträge nicht klar zuordnen, drohen langwierige Streitigkeiten. Eine gute Dokumentation – etwa durch Aufbewahrung von Rechnungen – hilft, spätere Konflikte zu vermeiden.
Die gemeinsame Immobilie
Gehört eine Immobilie beiden Partnern, gelten die Regeln des Miteigentums. Bei Uneinigkeit kann jeder die Teilungsversteigerung betreiben. Hat ein Partner überproportional in die Immobilie des anderen investiert – etwa durch Arbeitsleistung beim Hausbau oder finanzielle Beiträge –, kommen unter Umständen Ausgleichsansprüche in Betracht, etwa nach den Grundsätzen über die Rückabwicklung gemeinschaftsbezogener Zuwendungen oder über eine konkludente Innengesellschaft. Solche Ansprüche sind jedoch rechtlich anspruchsvoll und schwer durchsetzbar, weshalb eine vertragliche Vorsorge ratsam ist.
Mietwohnung: Wer darf bleiben?
Stehen beide Partner im Mietvertrag, sind beide Mieter und müssen sich über den Auszug einigen oder eine Vertragsänderung mit dem Vermieter herbeiführen. Steht nur ein Partner im Vertrag, hat der andere grundsätzlich kein eigenes Recht, in der Wohnung zu bleiben. Bei gemeinsamen Kindern oder in Gewaltschutzfällen können jedoch Sonderregelungen greifen, die dem betreuenden oder betroffenen Partner die Wohnung sichern.
Sorgerecht und Kindesunterhalt
Für gemeinsame Kinder gelten weitgehend dieselben Regeln wie bei getrennten Eheleuten: Es besteht Anspruch auf Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, und das Sorge- und Umgangsrecht richtet sich nach dem Kindeswohl. Unverheiratete Väter erlangen das gemeinsame Sorgerecht durch Sorgeerklärung, Heirat oder gerichtliche Entscheidung. Ohne eine solche Erklärung hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Erbrechtlich nicht abgesichert
Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht und keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Verstirbt ein Partner ohne Testament, geht der andere vollständig leer aus – das Erbe fällt an Verwandte oder den Staat. Wer den Partner absichern möchte, muss ein Testament errichten. Dabei ist zu beachten, dass für nichteheliche Partner erbschaftsteuerlich ungünstige Freibeträge und Steuersätze gelten, was eine vorausschauende Gestaltung umso wichtiger macht.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Ein oft übersehener Punkt: Unverheiratete Partner sind füreinander rechtlich „Fremde“. Ohne entsprechende Vollmacht darf ein Partner im Ernstfall – etwa bei einem Unfall oder schwerer Krankheit – keine Entscheidungen für den anderen treffen oder Auskünfte erhalten. Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind daher für unverheiratete Paare besonders wichtig. Sie stellen sicher, dass der Partner im Notfall handlungsfähig ist und der eigene Wille respektiert wird.
Wie kann man vorsorgen?
Unverheiratete Paare können viele Risiken durch einen Partnerschaftsvertrag absichern. Darin lassen sich etwa regeln:
- die Aufteilung gemeinsamer Anschaffungen und Konten,
- Ausgleichsansprüche bei gemeinsamen Investitionen, etwa in eine Immobilie,
- Regelungen für den Fall der Trennung,
- Unterhaltsregelungen bei Kinderbetreuung,
- Absicherung im Todesfall in Verbindung mit Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Eine solche Vorsorge schafft Klarheit und schützt beide Partner – ganz ohne Trauschein.
Häufige Fragen
Habe ich nach langer Beziehung Anspruch auf Unterhalt?
Nein, außer es besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt wegen eines gemeinsamen Kindes.
Bekomme ich die Hälfte des gemeinsam Erwirtschafteten?
Einen automatischen Vermögensausgleich gibt es nicht. Was jedem gehört, bleibt bei ihm.
Erbe ich von meinem Partner?
Ohne Testament nicht. Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.
Wie kann ich mich absichern?
Durch einen Partnerschaftsvertrag sowie Testament und Vorsorgevollmacht.
Steht mir Betreuungsunterhalt zu, wenn wir nie verheiratet waren?
Ja, wenn Sie ein gemeinsames Kind betreuen – unabhängig davon, ob Sie verheiratet waren.
Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld
Unverheiratete Paare sollten ihre Rechte kennen und vorsorgen. Rechtsanwältin Veronika Görtz, Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld, berät Sie zu Trennungsfolgen und gestaltet Partnerschaftsverträge, die Sie absichern.
Kanzlei Veronika Görtz
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.