Nach einer Scheidung stellt sich für viele die Frage: Behalte ich meinen Ehenamen oder nehme ich meinen früheren Namen wieder an? Das Namensrecht bietet hier mehrere Möglichkeiten. Dieser ausführliche Ratgeber erklärt, welche Optionen Sie nach der Scheidung haben, wie der Name geändert wird, welche praktischen Folgen das hat und was für gemeinsame Kinder gilt.
Der Ehename bleibt zunächst bestehen
Mit der Scheidung ändert sich Ihr Name nicht automatisch. Wer während der Ehe den gemeinsamen Ehenamen angenommen hat, behält diesen auch nach der Scheidung – so lange, bis er aktiv etwas anderes erklärt. Es besteht also keine Pflicht, den früheren Namen wieder anzunehmen, und der frühere Partner kann dies auch nicht verlangen. Viele behalten den Ehenamen bei, etwa weil die gemeinsamen Kinder ihn tragen oder weil er beruflich etabliert ist.
Welche Namen kann ich nach der Scheidung annehmen?
Das Gesetz (§ 1355 BGB) räumt geschiedenen Personen mehrere Möglichkeiten ein. Sie können nach der Scheidung erklären, dass Sie
- den Ehenamen weiterführen,
- Ihren Geburtsnamen wieder annehmen,
- den vor der Ehe geführten Namen (z. B. den Namen aus einer früheren Ehe) wieder annehmen,
- Ihrem Ehenamen Ihren Geburts- oder früheren Namen voranstellen oder anfügen (Begleitname bzw. Doppelname).
So lässt sich der Name flexibel an die neue Lebenssituation anpassen.
Wie und wo erkläre ich die Namensänderung?
Die Erklärung zur Wiederannahme des früheren Namens erfolgt gegenüber dem Standesamt und muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Eine gesetzliche Frist gibt es hierfür nicht – Sie können die Erklärung also auch Jahre nach der Scheidung noch abgeben. Sinnvoll ist es jedoch, die Entscheidung zeitnah zu treffen, um den Aufwand der Dokumentenänderung zu bündeln und Verwirrung zu vermeiden. Für die Erklärung benötigen Sie in der Regel die Geburtsurkunde und den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.
Folgen einer Namensänderung im Alltag
Eine Namensänderung zieht zahlreiche praktische Schritte nach sich. Geändert werden müssen unter anderem:
- Personalausweis und Reisepass,
- Führerschein und Fahrzeugpapiere,
- Bank- und Versicherungsunterlagen,
- Arbeitsvertrag und Unterlagen beim Arbeitgeber,
- Verträge mit Vermietern, Energieversorgern und Telekommunikationsanbietern,
- Krankenversicherung und Rentenversicherung,
- Mitgliedschaften, Abonnements und Online-Konten.
Planen Sie für die Umstellung etwas Zeit ein und informieren Sie wichtige Stellen frühzeitig. Eine Liste aller betroffenen Stellen hilft, nichts zu vergessen.
Was gilt für den Namen der Kinder?
Die Scheidung der Eltern ändert den Namen gemeinsamer Kinder nicht. Das Kind behält den bisher geführten Familiennamen. Eine Änderung des Kindesnamens ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und in vielen Fällen an die Zustimmung des anderen Elternteils gebunden – insbesondere bei der sogenannten Einbenennung, wenn der betreuende Elternteil wieder heiratet und das Kind den neuen Familiennamen tragen soll. Maßstab ist auch hier stets das Kindeswohl; das Familiengericht kann die fehlende Zustimmung nur ersetzen, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich ist.
Die Einbenennung des Kindes im Detail
Heiratet der betreuende Elternteil erneut, kann der Wunsch entstehen, dem Kind den neuen Familiennamen zu geben (Einbenennung nach § 1618 BGB). Dies ist möglich, erfordert aber grundsätzlich die Zustimmung des anderen Elternteils, wenn dieser mitsorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt. Verweigert er die Zustimmung, kann das Familiengericht sie nur ersetzen, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist – ein strenger Maßstab. Der Name ist Teil der Identität und der Verbindung zum anderen Elternteil, weshalb die Gerichte hier zurückhaltend sind.
Der Begleitname (Doppelname) in der Praxis
Wer seinen Ehenamen nicht vollständig aufgeben, aber den Geburtsnamen wieder sichtbar machen möchte, kann einen Begleitnamen führen. Dabei wird dem Ehenamen der Geburts- oder frühere Name vorangestellt oder angefügt, etwa „Görtz-Müller“ oder „Müller-Görtz“. Ein solcher Doppelname kann gerade dann sinnvoll sein, wenn der Ehename beruflich etabliert ist, man aber dennoch an den eigenen Geburtsnamen anknüpfen möchte.
Namensrecht bei erneuter Heirat
Heiraten Sie erneut, können Sie mit dem neuen Ehepartner wieder einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dabei gelten die allgemeinen Regeln des Ehenamensrechts. Ein zuvor wieder angenommener Geburtsname oder ein bestehender Ehename aus der früheren Ehe kann dabei je nach Konstellation als Ehename oder Begleitname einbezogen werden. So lässt sich auch in der neuen Ehe eine passende Namensführung gestalten.
Häufige praktische Stolperfallen
Bei einer Namensänderung nach der Scheidung gibt es einige praktische Stolperfallen. Dazu zählt etwa, dass laufende Verträge, Versicherungen und Ausweisdokumente konsequent umgestellt werden müssen, um Verwechslungen und Probleme – etwa bei Reisen oder Bankgeschäften – zu vermeiden. Auch bei der Steuer-Identifikationsnummer, der Rentenversicherung und beim Arbeitgeber ist der neue Name zu hinterlegen. Es empfiehlt sich, nach der Erklärung beim Standesamt zunächst die Ausweisdokumente zu ändern und dann systematisch alle weiteren Stellen zu informieren.
Häufige Fragen zum Namensrecht nach der Scheidung
Muss ich nach der Scheidung meinen Geburtsnamen wieder annehmen?
Nein. Sie können den Ehenamen unbegrenzt weiterführen. Eine Rückkehr zum Geburtsnamen ist freiwillig.
Gibt es eine Frist für die Namensänderung?
Nein. Sie können die Erklärung auch lange nach der Scheidung noch abgeben.
Kann mein Ex-Partner mir die Weiterführung des Ehenamens verbieten?
Nein. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der frühere Partner den Ehenamen ablegt.
Ändert sich der Name meiner Kinder?
Nein, nicht automatisch. Eine Änderung ist nur unter besonderen Voraussetzungen und meist mit Zustimmung des anderen Elternteils möglich.
Kann ich einen Doppelnamen aus Ehe- und Geburtsnamen führen?
Ja, Sie können dem Ehenamen Ihren Geburts- oder früheren Namen voranstellen oder anfügen.
Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld
Auch beim Namensrecht gibt es Gestaltungsspielräume und Fallstricke. Rechtsanwältin Veronika Görtz, Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld, berät Sie zu Ihren Möglichkeiten nach der Scheidung und zu Fragen rund um den Kindesnamen.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.