Unterhalt für volljährige Kinder

Mit dem 18. Geburtstag endet die Unterhaltspflicht der Eltern keineswegs. Volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden, haben weiterhin Anspruch auf Unterhalt. Allerdings ändern sich die rechtlichen Regeln deutlich. Dieser ausführliche Ratgeber erklärt, wer für volljährige Kinder zahlt, wie viel zusteht, wie eigenes Einkommen angerechnet wird und wie lange der Anspruch besteht.

Beide Eltern haften anteilig

Der wichtigste Unterschied zum Minderjährigenunterhalt: Mit der Volljährigkeit haften grundsätzlich beide Elternteile anteilig für den Barunterhalt – und zwar im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen. Während beim minderjährigen Kind der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die Betreuung leistet (Naturalunterhalt), entfällt dieser Betreuungsanteil mit der Volljährigkeit. Der bislang betreuende Elternteil kann nun also ebenfalls barunterhaltspflichtig werden. Das überrascht viele Eltern, die bisher kein Geld zahlen mussten.

Wie hoch ist der Unterhalt für volljährige Kinder?

Solange das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, richtet sich der Bedarf weiter nach der Düsseldorfer Tabelle (Altersstufe ab 18 Jahren), eingestuft nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Lebt das Kind hingegen außerhalb – etwa in einer eigenen Wohnung am Studienort –, gilt 2026 ein pauschaler Bedarfssatz von 990 € monatlich. Darin sind 440 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten. Bei besonders hohem oder niedrigem Einkommen der Eltern kann der Bedarf abweichen.

Volles Kindergeld wird angerechnet

Beim volljährigen Kind wird das Kindergeld – 2026 monatlich 259 € – in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, nicht nur zur Hälfte wie bei Minderjährigen. Das Kindergeld mindert also den von den Eltern zu zahlenden Betrag entsprechend und kommt rechnerisch in vollem Umfang dem Kind zugute. Bei einem Bedarf von 990 € verbleibt nach Abzug des Kindergeldes ein von den Eltern aufzubringender Betrag von 731 €, der anteilig auf beide Eltern verteilt wird.

So wird der Haftungsanteil der Eltern berechnet

Beim Volljährigenunterhalt haften beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird der Gesamtbedarf des Kindes bestimmt (z. B. 990 € bei eigener Wohnung), davon das volle Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes abgezogen. Den verbleibenden Betrag teilen sich die Eltern im Verhältnis ihrer für den Unterhalt einsetzbaren Einkommen, wobei jedem Elternteil zuvor ein angemessener Selbstbehalt verbleibt. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, trägt er entsprechend den größeren Anteil.

Eigenes Einkommen des Kindes

Verfügt das volljährige Kind über eigenes Einkommen – etwa eine Ausbildungsvergütung, BAföG oder Einkünfte aus einem Nebenjob –, wird dies auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Bei einer Ausbildungsvergütung wird in der Regel zunächst ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf (häufig pauschal 100 €) abgezogen, bevor der Rest angerechnet wird. Ein angemessener Nebenverdienst, der über das übliche Maß hinausgeht und auf besonderem Fleiß beruht, bleibt teilweise unberücksichtigt; das in den Ferien Verdiente wird in der Regel nicht angerechnet.

Das privilegierte volljährige Kind

Eine besondere Gruppe bilden die sogenannten privilegierten volljährigen Kinder: Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Sie werden unterhaltsrechtlich den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt. Das bedeutet insbesondere, dass sie einen besseren Rang gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten genießen und für die Eltern der niedrigere Selbstbehalt (1.450 € für Erwerbstätige) gilt.

Wie lange besteht der Anspruch?

Eltern schulden Unterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen, den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechenden Berufsausbildung. Das Kind muss die Ausbildung allerdings zielstrebig und in angemessener Zeit betreiben. Ein häufiger Studienabbruch, planloses oder stark verzögertes Studieren oder lange Orientierungsphasen können den Anspruch gefährden. Ein Bachelor-Master-Studium gilt grundsätzlich als eine einheitliche Ausbildung, sofern es in engem zeitlichen und fachlichen Zusammenhang zügig durchlaufen wird.

Sonderfall: Abgebrochene und verzögerte Ausbildung

Bricht ein Kind die Ausbildung ab oder verzögert sie sich erheblich, stellt sich die Frage nach dem Fortbestand des Unterhalts. Ein einmaliger Wechsel oder Abbruch in der Orientierungsphase ist in der Regel unschädlich. Anders kann es liegen, wenn das Kind über Jahre planlos studiert oder mehrfach das Fach wechselt – dann kann die Unterhaltspflicht enden. Auch nach einer längeren Erwerbsphase besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, eine später aufgenommene Erstausbildung zu finanzieren.

Auskunftspflichten

Das volljährige Kind muss seinen Eltern Auskunft über seine Ausbildung und sein Einkommen geben, da diese sonst den Unterhalt nicht berechnen können. Umgekehrt müssen die Eltern dem Kind Auskunft über ihr Einkommen erteilen, damit der jeweilige Haftungsanteil bestimmt werden kann. Diese gegenseitige Transparenz ist Voraussetzung für eine korrekte Berechnung. Verweigert eine Seite die Auskunft, kann diese gerichtlich durchgesetzt werden.

Volljährigenunterhalt und Kontakt zum Elternteil

Eine häufige Frage ist, ob ein volljähriges Kind Unterhalt verlangen kann, obwohl es den Kontakt zum zahlenden Elternteil abgebrochen hat. Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht unabhängig vom persönlichen Kontakt. Nur in seltenen, besonders schwerwiegenden Fällen – etwa bei einer nachhaltigen, tiefgreifenden und vom Kind verschuldeten Kontaktverweigerung gegenüber dem Elternteil – kann der Anspruch wegen grober Unbilligkeit herabgesetzt werden oder entfallen. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch; bloße Verstimmungen genügen nicht.

Häufige Fragen zum Unterhalt für Volljährige

Muss auch der betreuende Elternteil jetzt zahlen?

Ja. Mit der Volljährigkeit haften beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen für den Barunterhalt.

Wie viel steht einem studierenden Kind mit eigener Wohnung zu?

2026 gilt ein pauschaler Bedarf von 990 € monatlich, abzüglich Kindergeld und eigener Einkünfte.

Wird BAföG angerechnet?

Ja, BAföG-Leistungen werden grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Was, wenn das Kind das Studium abbricht?

Bei einem zielstrebigen Ausbildungsverlauf besteht der Anspruch fort. Häufige Abbrüche oder Verzögerungen können ihn gefährden.

Muss ich für ein Zweitstudium zahlen?

In der Regel nicht, es sei denn, es steht in engem Zusammenhang mit der ersten Ausbildung oder war von Anfang an geplant.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld

Der Unterhalt für volljährige Kinder ist komplex – für Eltern wie für Kinder. Rechtsanwältin Veronika Görtz, Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld, berechnet die Haftungsanteile, prüft die Anrechnung von Einkommen und vertritt Ihre Interessen.

Kanzlei Veronika Görtz
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Werte nach Stand 2026. Stand: Juni 2026.