Versorgungsausgleich: Aufteilung der Rentenanrechte

Bei einer Scheidung geht es nicht nur um Vermögen und Unterhalt, sondern auch um die Altersvorsorge. Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche fair zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Dieser ausführliche Ratgeber erklärt, wie der Versorgungsausgleich funktioniert, welche Anrechte einbezogen werden, wie die Teilung erfolgt und wann er ausnahmsweise entfällt.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität. Der Gedanke dahinter: Während der Ehe bilden beide Partner gemeinsam Vorsorge – auch dann, wenn nur einer erwerbstätig war und der andere etwa die Kinder betreut oder den Haushalt geführt hat. Bei der Scheidung sollen beide gleichmäßig an den in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben. Der Versorgungsausgleich ist damit ein wichtiges Instrument zum Schutz vor Altersarmut, gerade für den Ehegatten mit geringeren eigenen Rentenanwartschaften.

Welche Anrechte werden einbezogen?

Berücksichtigt werden grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, insbesondere:

  • Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Anrechte der Beamten- und Soldatenversorgung,
  • Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten),
  • Anrechte aus berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Ärzte, Anwälte, Architekten),
  • Anrechte aus privater Renten- und Riester-Vorsorge.

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Nur die in diesem Zeitraum erworbenen Anrechte werden geteilt – vor und nach der Ehe Erworbenes bleibt unberührt.

Welche Anrechte fallen nicht in den Ausgleich?

Nicht alles, was nach Vorsorge aussieht, unterliegt dem Versorgungsausgleich. Ausgeglichen werden nur Anrechte, die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sind. Eine reine Kapitallebensversicherung, die auf eine einmalige Auszahlung gerichtet ist, fällt dagegen nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich. Auch Vermögen wie Sparguthaben oder Immobilien gehört nicht hierher. Die richtige Zuordnung jedes Anrechts ist entscheidend, damit nichts doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird.

Wie wird ausgeglichen? – Die interne Teilung

Seit der Reform des Versorgungsausgleichs erfolgt die Aufteilung in der Regel durch die sogenannte interne Teilung: Jedes einzelne Anrecht wird hälftig geteilt, und der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält bei demselben Versorgungsträger ein eigenes Anrecht. So entstehen für beide Ehegatten eigenständige Versorgungsansprüche, die unabhängig vom späteren Schicksal des anderen sind. Dieses Prinzip sorgt dafür, dass jeder Ehegatte aus jedem Anrecht des anderen die Hälfte erhält – und umgekehrt.

Die externe Teilung

In bestimmten Fällen – etwa bei bestimmten betrieblichen oder beamtenrechtlichen Anrechten – kommt statt der internen die externe Teilung in Betracht. Dabei wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet, häufig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die externe Teilung kann für den Berechtigten Nachteile mit sich bringen, weshalb sie im Einzelfall geprüft werden sollte.

Wann findet kein Versorgungsausgleich statt?

Es gibt Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt wird:

  • Kurze Ehe: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag statt.
  • Geringfügigkeit: Anrechte mit nur geringem Ausgleichswert können vom Ausgleich ausgenommen werden.
  • Vereinbarung: Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung modifizieren oder ausschließen; das Gericht prüft die Vereinbarung jedoch auf Wirksamkeit und Angemessenheit.
  • Grobe Unbilligkeit: Ausnahmsweise kann der Ausgleich ganz oder teilweise entfallen, wenn er grob unbillig wäre.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung gestalten – etwa ihn ausschließen, begrenzen oder einzelne Anrechte herausnehmen. Solche Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung oder müssen als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden. Das Gericht prüft sie darauf, ob sie einen Ehegatten unangemessen benachteiligen. Ein vollständiger Ausschluss kann etwa dann unwirksam sein, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte im Alter auf Sozialleistungen angewiesen wäre.

Der Ablauf im Scheidungsverfahren

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt – die Ehegatten müssen ihn also nicht eigens beantragen. Das Gericht versendet Formulare, mit denen die Versorgungsanrechte erfasst werden, und holt Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Diese müssen den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert jedes Anrechts mitteilen. Da diese Auskünfte häufig mehrere Monate in Anspruch nehmen, ist der Versorgungsausgleich oft der zeitbestimmende Faktor des gesamten Scheidungsverfahrens.

Warum sich eine Prüfung der Auskünfte lohnt

Die Auskünfte der Versorgungsträger sind nicht immer fehlerfrei. Falsch erfasste Ehezeiten, vergessene Anrechte oder unzutreffende Ausgleichswerte können erhebliche finanzielle Folgen für die spätere Rente haben. Eine sorgfältige anwaltliche Kontrolle der Berechnungen ist daher dringend zu empfehlen, bevor das Gericht entscheidet. Es lohnt sich zudem, vorab die eigene Renteninformation und die Versicherungsverläufe auf Vollständigkeit zu prüfen.

Anpassung nach der Scheidung

In bestimmten Konstellationen kann der Versorgungsausgleich nach der Scheidung angepasst werden. So gibt es eine Anpassung wegen Unterhalts, eine Anpassung bei Invalidität sowie eine Anpassung für den Fall, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstirbt, bevor er nennenswerte Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat. In diesem Fall kann der ausgleichspflichtige Ehegatte beantragen, dass seine eigene Versorgung nicht dauerhaft gekürzt bleibt. Solche Anpassungen erfolgen nicht automatisch, sondern müssen beantragt werden.

Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich

Muss ich den Versorgungsausgleich beantragen?

Nein. Er wird grundsätzlich automatisch durchgeführt. Nur bei kurzer Ehe (bis drei Jahre) ist ein Antrag erforderlich.

Werden auch private Renten geteilt?

Ja, private Renten- und Riester-Anrechte aus der Ehezeit werden ebenfalls einbezogen.

Kann ich den Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja, durch eine notarielle Vereinbarung. Diese unterliegt jedoch der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle.

Warum dauert mein Scheidungsverfahren so lange?

Häufig liegt es an der Bearbeitung des Versorgungsausgleichs durch die Versorgungsträger.

Was passiert mit meiner Rente, wenn mein Ex-Partner früh verstirbt?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Anpassung erfolgen, sodass Ihre eigene Versorgung nicht dauerhaft gekürzt bleibt.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld

Der Versorgungsausgleich entscheidet über Ihre Altersvorsorge. Rechtsanwältin Veronika Görtz, Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld, prüft die Auskünfte der Versorgungsträger, erkennt Fehler und sorgt für eine gerechte Teilung Ihrer Rentenanrechte.

Kanzlei Veronika Görtz
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.