Wenn eine Ehe geschieden wird, stellt sich die Frage, wie das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt wird. Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – das ist der Fall, wenn kein Ehevertrag etwas anderes regelt –, kommt es zum Zugewinnausgleich. Dieser ausführliche Ratgeber erklärt verständlich, wie der Zugewinnausgleich funktioniert, wie er berechnet wird und worauf Sie achten sollten.
Was ist die Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Anders als der Name vermuten lässt, bleibt das Vermögen beider Ehegatten während der Ehe getrennt. Jeder bleibt Eigentümer dessen, was er besitzt oder erwirbt; es entsteht kein gemeinsames Vermögen allein durch die Heirat. Erst bei Beendigung der Ehe – etwa durch Scheidung oder Tod – wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs („Zugewinn“) ausgeglichen. Der Gedanke dahinter: Beide Ehegatten sollen an dem teilhaben, was während der Ehe gemeinsam aufgebaut wurde.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen eines Ehegatten. Vereinfacht gilt:
- Anfangsvermögen: das Vermögen bei Eheschließung,
- Endvermögen: das Vermögen zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags),
- Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen.
Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne als Ausgleich zahlen. Ziel ist eine hälftige Teilhabe beider Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs.
Ein Rechenbeispiel
Hat ein Ehegatte einen Zugewinn von 100.000 € erzielt und der andere von 40.000 €, beträgt die Differenz 60.000 €. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen die Hälfte davon, also 30.000 €, als Zugewinnausgleich. So sind am Ende beide am Vermögenszuwachs gleich beteiligt. Hatte ein Ehegatte gar keinen Zuwachs, während der andere 80.000 € erwirtschaftet hat, beträgt der Ausgleich 40.000 €.
Was gehört zum Anfangs- und Endvermögen?
Zum Vermögen zählen grundsätzlich alle Aktiva – Immobilien, Sparguthaben, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Kunst – abzüglich der Schulden. Seit der Reform des Zugewinnausgleichs kann auch ein negatives Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt werden, sodass der Abbau von Schulden während der Ehe als Zugewinn zählt.
Eine Besonderheit gilt für Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält: Sie werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (privilegiertes Anfangsvermögen) und unterliegen damit grundsätzlich nicht dem Ausgleich. Die während der Ehe entstandene Wertsteigerung solcher Vermögenswerte kann hingegen ausgleichspflichtig sein – etwa wenn ein geerbtes Grundstück deutlich an Wert gewinnt.
Auskunfts- und Belegpflichten
Für eine korrekte Berechnung haben die Ehegatten gegenseitige Auskunftsansprüche über ihr Anfangsvermögen, ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und ihr Endvermögen. Sie können die Vorlage von Belegen verlangen. Diese Auskunftsansprüche sind in der Praxis von großer Bedeutung, weil ohne vollständige Informationen kein fairer Ausgleich möglich ist. Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt dient zugleich dem Schutz vor Vermögensverschiebungen.
Schutz vor Vermögensmanipulationen
Um zu verhindern, dass ein Ehegatte zwischen Trennung und Scheidung Vermögen „verschwinden“ lässt, sieht das Gesetz Schutzmechanismen vor. Bei illoyalen Vermögensminderungen – etwa Verschwendung, unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht – wird das verschwendete Vermögen dem Endvermögen hinzugerechnet. Außerdem trägt derjenige, dessen Endvermögen geringer ist als das Trennungsvermögen, die Darlegungslast dafür, dass die Minderung nicht illoyal war.
Bewertung von Immobilien und Unternehmen
Besonders schwierig ist die Bewertung von Immobilien und Unternehmen im Zugewinnausgleich. Bei Immobilien ist der Verkehrswert zum Stichtag maßgeblich; bei Streit wird häufig ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bei Unternehmen oder Beteiligungen ist die Bewertung noch komplexer, weil verschiedene Bewertungsmethoden existieren und der „wahre“ Wert oft umstritten ist. Hier kommt es entscheidend auf eine fundierte Bewertung und eine sorgfältige juristische Begleitung an, da schon kleine Bewertungsunterschiede den Ausgleichsanspruch um erhebliche Beträge verändern können.
Die Stufenklage: Auskunft, Beleg, Zahlung
Verweigert ein Ehegatte die notwendigen Auskünfte, lässt sich der Zugewinnausgleich über eine sogenannte Stufenklage durchsetzen. Auf der ersten Stufe wird Auskunft über das Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen verlangt, auf der zweiten gegebenenfalls die Vorlage von Belegen und eine eidesstattliche Versicherung, auf der dritten schließlich die Zahlung des konkret bezifferten Ausgleichs. Dieses gestufte Vorgehen ermöglicht es, den Anspruch geltend zu machen, ohne die genaue Höhe von Anfang an kennen zu müssen.
Stundung und vorzeitiger Zugewinnausgleich
Der Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich sofort fällig. Würde die sofortige Zahlung den Pflichtigen jedoch unbillig hart treffen – etwa weil dafür das selbst genutzte Familienheim verkauft werden müsste –, kann eine Stundung in Betracht kommen. In besonderen Fällen, etwa bei langer Trennung oder bei Gefährdung des Anspruchs, kann auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich noch vor der Scheidung verlangt werden.
Verjährung und steuerliche Aspekte
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die in der Regel mit Rechtskraft der Scheidung und Kenntnis der Umstände beginnt. Wer seinen Anspruch zu lange nicht geltend macht, riskiert, ihn zu verlieren. Der Zugewinnausgleich in Geld ist grundsätzlich einkommensteuerfrei. Wird der Ausgleich jedoch durch Übertragung von Vermögensgegenständen erfüllt (etwa eines Grundstücks an Erfüllungs statt), können steuerliche Folgen wie Spekulations- oder Grunderwerbsteuer entstehen.
Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden?
Ja. Durch einen notariellen Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich modifiziert oder ganz ausgeschlossen werden, etwa durch Vereinbarung der Gütertrennung oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft. Solche Regelungen sind besonders für Unternehmerinnen und Unternehmer oder bei großen Vermögensunterschieden sinnvoll. Der Ausschluss darf jedoch nicht zu einer sittenwidrigen, einseitigen Benachteiligung führen.
Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich
Wird das Vermögen bei der Scheidung automatisch halbiert?
Nein. Geteilt wird nicht das Vermögen, sondern nur der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs, und auch dieser nur in Höhe der hälftigen Differenz.
Zählen Erbschaften zum Zugewinn?
Die Erbschaft selbst nicht – sie wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wertsteigerungen während der Ehe können aber ausgleichspflichtig sein.
Welcher Stichtag gilt für das Endvermögen?
Maßgeblich ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.
Muss ich mein Unternehmen offenlegen?
Ja, im Rahmen der Auskunftspflicht. Die Bewertung eines Unternehmens ist oft komplex und erfordert sachverständige Unterstützung.
Hafte ich für die Schulden meines Ehepartners?
Allein durch die Zugewinngemeinschaft entsteht keine Haftung für Schulden des anderen. Sie haften nur für Verbindlichkeiten, die Sie selbst (mit) eingegangen sind.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.