Eine Scheidung oder ein familienrechtliches Verfahren kann teuer werden. Wer die Kosten nicht aus eigener Tasche tragen kann, muss deshalb nicht auf sein Recht verzichten. Mit der Verfahrenskostenhilfe (VKH) übernimmt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten. Dieser ausführliche Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie der Antrag funktioniert, was übernommen wird und worauf Sie achten müssen.
Was ist Verfahrenskostenhilfe?
Die Verfahrenskostenhilfe ist die familienrechtliche Entsprechung der Prozesskostenhilfe. Sie soll sicherstellen, dass auch Menschen mit geringem Einkommen Zugang zum Recht haben – ein wichtiger Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise – je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen entweder ohne Rückzahlung oder gegen Ratenzahlung.
Wer hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe?
Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bedürftigkeit: Sie können die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen.
- Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
- Keine Mutwilligkeit: Das Vorgehen darf nicht mutwillig sein – eine vernünftige Partei, die die Kosten selbst trüge, würde ebenso vorgehen.
Für die Scheidung selbst wird die Erfolgsaussicht nach Ablauf des Trennungsjahres in der Regel bejaht.
Wie wird die Bedürftigkeit geprüft?
Maßgeblich ist Ihr einzusetzendes Einkommen. Davon werden bestimmte Freibeträge und Belastungen abgezogen, etwa für den eigenen Lebensunterhalt, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder dem Ehegatten, angemessene Wohnkosten und besondere Belastungen. Auch verwertbares Vermögen wird berücksichtigt, wobei ein Schonvermögen anrechnungsfrei bleibt; das selbst genutzte angemessene Wohneigentum bleibt in der Regel geschützt. Je nach Ergebnis wird die Hilfe ohne Ratenzahlung oder mit Ratenzahlung bewilligt.
Welche Freibeträge werden berücksichtigt?
Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden vom Einkommen zahlreiche Beträge abgezogen, bevor das einzusetzende Einkommen feststeht. Dazu gehören Steuern und Sozialabgaben, ein Erwerbstätigenfreibetrag, ein Grundfreibetrag für die antragstellende Person, Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen wie Kinder oder den Ehegatten sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erst der danach verbleibende Betrag ist für die Frage maßgeblich, ob und in welcher Höhe Raten zu zahlen sind. Durch diese Freibeträge haben auch Bezieher mittlerer Einkommen häufig Anspruch auf zumindest ratenweise Verfahrenskostenhilfe.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt – in der Regel über Ihre Rechtsanwältin. Dazu gehört die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ auf einem amtlichen Formular, dem Sie Belege beifügen müssen, beispielsweise:
- Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide über Sozialleistungen),
- Nachweise über Wohnkosten (Miete, Nebenkosten),
- Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen,
- Kontoauszüge und Angaben zum Vermögen,
- Nachweise über besondere Belastungen (z. B. Kredite, Krankheitskosten).
Eine vollständige und korrekte Darstellung ist entscheidend – unrichtige oder unvollständige Angaben können zur Versagung oder späteren Aufhebung der Bewilligung führen.
Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten
Bevor der Staat über Verfahrenskostenhilfe einspringt, ist zu prüfen, ob der andere Ehegatte einen Verfahrenskostenvorschuss leisten muss. Verfügt der wirtschaftlich stärkere Ehegatte über ausreichende Mittel, kann er verpflichtet sein, dem anderen die Kosten des Scheidungsverfahrens vorzuschießen. Dieser Anspruch ist gegenüber der staatlichen Verfahrenskostenhilfe vorrangig. In der Praxis kann dies bedeuten, dass der besserverdienende Partner die Anwaltskosten des anderen (teilweise) tragen muss.
Was wird übernommen?
Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen Anwältin ab. Wichtig: Sie schützt nicht in jedem Fall davor, im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen. Im Scheidungsverfahren gilt allerdings häufig eine Kostenaufhebung, sodass jeder seine eigenen Kosten trägt. In Unterhalts-, Sorgerechts- und anderen Streitsachen kann die Kostenverteilung anders ausfallen – hier ist die Erfolgsaussicht besonders sorgfältig zu prüfen.
Ratenzahlung und nachträgliche Überprüfung
Wird die Hilfe gegen Raten bewilligt, zahlen Sie die Kosten in monatlichen Raten an die Staatskasse zurück – maximal über 48 Monate. Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende überprüfen. Verbessert sich Ihre finanzielle Lage in diesem Zeitraum wesentlich – etwa durch ein höheres Einkommen oder eine Erbschaft –, können nachträglich Raten festgesetzt oder erhöht werden. Sie sind verpflichtet, wesentliche Verbesserungen und einen Wohnungswechsel unaufgefordert mitzuteilen.
Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung
Für die erste anwaltliche Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens gibt es die Beratungshilfe. Sie wird beim Amtsgericht beantragt (oder die Anwältin rechnet sie direkt ab) und ermöglicht eine anwaltliche Beratung und außergerichtliche Vertretung gegen eine geringe Eigenbeteiligung. So können Sie Ihre Rechtslage klären, bevor ein gerichtliches Verfahren überhaupt eingeleitet wird – ein sinnvoller erster Schritt, um Ihre Optionen zu verstehen.
Häufige Fragen zur Verfahrenskostenhilfe
Muss ich die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?
Das hängt von Ihren Verhältnissen ab. Bei sehr geringem Einkommen erfolgt keine Rückzahlung, sonst in Raten.
Bekomme ich VKH auch für eine einvernehmliche Scheidung?
Ja, auch hier kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Wer hilft mir beim Antrag?
Ihre Rechtsanwältin unterstützt Sie beim Ausfüllen des Formulars und beim Zusammenstellen der Belege.
Was passiert, wenn sich mein Einkommen verbessert?
Das Gericht kann innerhalb von vier Jahren nachträglich Raten festsetzen. Verbesserungen müssen mitgeteilt werden.
Was ist der Unterschied zur Beratungshilfe?
Beratungshilfe betrifft die außergerichtliche Beratung, Verfahrenskostenhilfe die Kosten eines Gerichtsverfahrens.
Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld
Geldsorgen dürfen kein Grund sein, auf Ihr Recht zu verzichten. Rechtsanwältin Veronika Görtz, Fachanwältin für Familienrecht in Krefeld, prüft Ihren Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe und unterstützt Sie beim Antrag.
Kanzlei Veronika Görtz
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Telefon: 02151 818890
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.